Praxisnachricht
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RSV-Prophylaxe bei gesunden Säuglingen auch mit Clesrovimab möglich

Zur RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen können Vertragsärzte ab 1. Oktober auch Clesrovimab verabreichen. Der monoklonale Antikörper wurde neben Nirsevimab in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen. Auch der EBM wurde angepasst.

Bisher konnten Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison ausschließlich mit Nirsevimab (Handelsname Beyfortus) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen. Durch die Ergänzung der RSV-Prophylaxeverordnung ist dies jetzt auch mit Clesrovimab (Handelsname Enflonsia) möglich.

Die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission liegt seit September vor. Seit Juni sind Präparate mit Clesrovimab auf dem deutschen Markt verfügbar. Die gesetzlichen Krankenkassen sind erst durch die nun erfolgte Anpassung der RSV-Prophylaxeverordnung um Clesrovimab verpflichtet, auch für diesen Wirkstoff die Kosten zu übernehmen.

Bei der Verordnung der beiden monoklonalen Antikörper ist wie immer das Wirtschaftlichkeits-gebot zu beachten. Derzeit liegen die Kosten von Enflonsia (Clesrovimab) über denen von Beyfortus (Nirsevimab).

GOP 01941 für die Abrechnung

Damit Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe auch mit Clesrovimab abrechnen können, wurde der EBM angepasst. So enthält die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 für die RSV-Prophylaxe jetzt nicht mehr den Verweis auf Nirsevimab, sondern eine neutrale Formulierung, die auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung Bezug nimmt.

Durch diese Anpassung können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro) sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abrechnen. Auch der Zuschlag für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe nach der GOP 01942 (34 Punkte / 4,33 Euro) kann bei beiden monoklonalen Antikörpern berechnet werden.

Eine reine Beratung ohne RSV-Prophylaxe ist seit 16. September nicht mehr separat berechnungsfähig (die PraxisNachrichten berichteten).

Bei der RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern handelt es sich nicht um eine klassische Schutzimpfung, sondern um eine passive Immunisierung. Daher war eine Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht erforderlich.

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