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„Alles nur eine Frage“: Müssen Ärzte und Psychotherapeuten routinemäßig die ePA sichten?

Ärzte und Psychotherapeuten können mit dem Einlesen der Gesundheitskarte auf die komplette elektronische Patientenakte eines Patienten zugreifen, wenn dieser nicht widersprochen oder einzelne Dokumente verborgen hat. Doch bedeutet das, dass sie auch bei jedem Patienten-Kontakt den Inhalt sichten müssen? Auf diese Frage geben die PraxisNachrichten Antwort.

Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“, also dass der Arzt oder Psychotherapeut bei jedem Patienten-Kontakt routinemäßig in die elektronische Patientenakte (ePA) schauen muss, gibt es nicht. Grundlage der ärztlichen Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch.

Liegen dem Arzt oder Psychotherapeuten Hinweise darauf vor, dass die ePA relevante Informationen für die laufende Behandlung enthält, gehört es zu seiner Sorgfaltspflicht, sich die betreffenden Dokumente anzusehen. Ein Hinweis könnte bei einem Patienten mit unspezifischen Bauchschmerzen zum Beispiel sein, dass die Ärztin oder der Arzt eine OP-Narbe im Bauchbereich sieht. Das wäre ein Anlass, nach einem OP-Bericht in der ePA zu schauen. Zudem sollten Patienten wie bei der Anamnese den Arzt auf behandlungsrelevante Einträge in der ePA hinweisen, sofern sie ihnen bekannt sind.

Zusammengefasst heißt das: Ärzte und Psychotherapeuten entscheiden fallspezifisch und auf der Grundlage des Patientengesprächs, ob ein Blick in die ePA für die Behandlung hilfreich ist oder nicht. Grundlage der Behandlung ist und bleibt die Anamnese; die ePA kann diese lediglich ergänzen.

PraxisNachrichten-Serie zur ePA

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